Wann die Pflicht relevant wird
Entscheidend sind Sitz in internationalen Märkten, das Fehlen einer deutschen Niederlassung und die direkte Lieferung an deutsche Endabnehmer. Ob über eigenen Shop oder Marktplatz verkauft wird, beseitigt die Pflicht nicht automatisch.
Was beim Hersteller verbleibt
Die Erstregistrierung in LUCID erfolgt durch den Hersteller selbst. Dort wird der Bevollmächtigte angegeben; wirksam wird die Benennung erst nach dessen Bestätigung.
Was digital automatisiert werden kann
Datenerfassung, Vertragserstellung, Zahlung, Verpackungsberechnung, Marktplatzimporte, Fristen, Reports und Dokumentation können weitgehend digital ablaufen.
Marktplatzverkäufe
Amazon, Shopify, eBay und weitere Kanäle können Deutschland-Bestellungen in die Verpackungsberechnung liefern. Merchant- und Plattform-Fulfillment werden getrennt behandelt.
Regulatorischer Stand — September 2026
Die EU-Kommission hat im Dezember 2025 vorgeschlagen, die PPWR-Pflicht zum EPR-Bevollmächtigten im innergemeinschaftlichen Verkehr bis 2035 auszusetzen. Das Verfahren ist weiterhin offen; der Rat stellte die Verhandlungen über die EPR-Aussetzungsvorschläge im Juni 2026 ein. Die aktuelle ZSVR-Information für Deutschland verlangt seit 12. August 2026 bei Unternehmen mit Sitz im Ausland ohne deutsche Niederlassung einen Bevollmächtigten, sofern die deutschen Voraussetzungen erfüllt sind.
Häufige Fragen
Entfällt die deutsche EPR-Pflicht durch den Verkauf über einen Marktplatz?
Nein. Der Vertriebskanal allein bestimmt die Herstellereigenschaft nicht. Lieferkette, Niederlassung und Fulfillment-Modell müssen tatsächlich geprüft werden.
Wer führt die LUCID-Erstregistrierung durch?
Die Erstregistrierung in LUCID führt der Hersteller selbst durch. Der Bevollmächtigte kann den Vorgang vorbereiten und begleiten und bestätigt die Benennung anschließend in seinem eigenen LUCID-Konto.