Schon LUCID? Die Übergangsfrist für Bestandsregistrierungen endet am 12. November 2026
Wer bereits nach dem bisherigen Verpackungsgesetz in LUCID registriert war, bleibt registriert. § 68 Absatz 2 VerpackDG verlangt aber, dass die geänderten Registrierungsangaben bis zum 12. November 2026 vorgenommen werden. Für betroffene ausländische Hersteller ohne deutsche Niederlassung gehört dazu die Angabe des EPR-Bevollmächtigten. Wichtig: Die Bevollmächtigtenpflicht selbst gilt bereits seit dem 12. August 2026.
Für wen ist das relevant?
Bereits vor dem 12. August 2026 registrierte Hersteller und insbesondere ausländische Unternehmen ohne deutsche Niederlassung, die ihre bestehende LUCID-Registrierung auf den neuen Rechtsstand bringen müssen.
Praktischer Ablauf
- Vorhandene LUCID-Nummer und Rechtsträger prüfen
- Bevollmächtigtenpflicht für den Deutschland-Vertrieb feststellen
- Deutsche Vollmacht einrichten, soweit erforderlich
- Bestehende LUCID-Daten bis 12.11.2026 aktualisieren
- Laufende Mengen, Nachweise und übertragbare Compliance-Prozesse in EPRORA weiterführen
Bestandsregistrierung aktualisieren statt neu anfangen
Für bereits registrierte Unternehmen ist genau das ein starker einfacher Einstieg: vorhandene LUCID-Nummer weiterverwenden, die neue Vertreter- und Stammdatenlage sauber aktualisieren und anschließend den laufenden Prozess zentral führen.
12. November als echte Frist kommunizieren – ohne falsche Schonfrist
Die Frist eignet sich für klare Handlungsaufforderungen. Sie darf aber nicht so dargestellt werden, als beginne die Bevollmächtigtenpflicht erst am 12. November. Diese Pflicht gilt bei betroffenen ausländischen Herstellern bereits seit 12. August 2026.
Jetzt handeln statt kurz vor dem Stichtag improvisieren
Gerade kleine Händler sollten Vollmacht, LUCID-Aktualisierung, Systemstatus und Shop-Nachweise rechtzeitig sortieren. EPRORA bündelt diese Schritte in einem geführten Workflow.
Häufige Fragen
Darf ich mit dem Bevollmächtigten bis 12. November warten?
Nein. Für betroffene ausländische Hersteller gilt die Bevollmächtigtenpflicht bereits seit 12. August 2026. Der 12. November ist die Übergangsfrist für die Aktualisierung bestehender Registrierungsangaben.
Muss ich wegen des neuen Rechts eine neue LUCID-Nummer beantragen?
Nein, nicht allein deshalb. § 68 Absatz 2 lässt bestehende Registrierungen fortgelten; erforderliche Angaben werden im bestehenden Datensatz aktualisiert.
Ist die Frist auch für kleine Etsy- oder eBay-Händler relevant?
Wenn der kleine gewerbliche Händler bereits vor dem 12. August 2026 registriert war und geänderte Angaben vorliegen, ja. Die Unternehmensgröße schafft keine allgemeine Ausnahme von der Hersteller- oder Bevollmächtigtenprüfung.
Was kann EPRORA danach übernehmen?
EPRORA kann die vorhandene Registrierung in den Workflow übernehmen und die übertragbaren laufenden Prozesse, Status, Nachweise, Fristen und Verpackungsdaten verwalten. Persönliche LUCID-Handlungen verbleiben beim Hersteller.